Bewerbung und Einstellung: was Arbeitgeber fragen dürfen, und wann
Kein Gesetz zählt auf, was im Bewerbungsverfahren gefragt werden darf. Die Datenschutzbehörden und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fassen die Rechtsprechung so zusammen: Gefragt werden darf nur, was für die konkrete Stelle von Bedeutung ist, und in der Regel nichts, was ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität berührt. Auf unzulässige Fragen müssen Sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß antworten. Bei der Einstellung nennt das Gesetz die Steuer- und Sozialversicherungsdaten, die der Arbeitgeber braucht.
Was die amtlichen Texte sagen, zur Information; keine Rechtsberatung.
Im Bewerbungsverfahren
Darf gefragt werden, wenn die Stelle es erfordert
- Name und eine Kontaktmöglichkeit
- den Personalausweis, im Gespräch vorgelegt; eine Kopie ist damit nicht ohne Weiteres zulässig
- Führerschein, wenn er für die Arbeit benötigt wird
- Sprachkenntnisse, wenn sie für die Tätigkeit bedeutsam sind
- ob Sie eine Arbeitserlaubnis besitzen
- Vorstrafen, beschränkt auf das für den Arbeitsplatz wichtige Strafrechtsgebiet
- Gesundheit nur, soweit eine Erkrankung die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft oder regelmäßig einschränkt oder Dritte gefährdet
- Lohnpfändungen und Schulden nur bei Vertrauenspositionen mit beträchtlichen finanziellen Spielräumen
Bei der Einstellung
Das Gesetz nennt
- Identifikationsnummer und Geburtsdatum, und ob es das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis ist
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, mit Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift für die Meldung
- die gewählte Krankenkasse
- wer einen Aufenthaltstitel braucht: der Titel oder die Arbeitserlaubnis, die der Arbeitgeber prüft und für die Dauer der Beschäftigung in Kopie aufbewahrt
- ein erweitertes Führungszeugnis nur bei Arbeit mit Minderjährigen oder wo ein Gesetz es vorsieht, auf schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers
Darf im Bewerbungsverfahren nicht gefragt werden
- Schwangerschaft, auch nicht bei einer Schwangerschaftsvertretung
- Familienstand, Kinder, Kinderwunsch, mit wem Sie zusammenleben
- ethnische Herkunft, Muttersprache, Geburtsort
- ob Sie ein Mann oder eine Frau oder transgeschlechtlich sind
- Religion, außer wo eine Religionsgemeinschaft sie als berufliche Anforderung verlangen darf
- ob eine Schwerbehinderung festgestellt ist, oder pauschal der Gesundheitszustand
- eine Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister
- Background-Checks in privaten sozialen Netzwerken
- alles, was über diese Grenzen hinausgeht, auch nicht mit Einwilligung
Quellen
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Ratgeber Beschäftigtendatenschutz · Stand: April 2020, 4. Auflage
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz, FAQ Beschäftigtendatenschutz · ohne Datum
- Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus · 6. Juni 2024
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Fair in den Job! Leitfaden für diskriminierungsfreie Einstellungsverfahren · Stand: Oktober 2019, 1. Auflage
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, §§ 1, 7, 9 · zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
- Einkommensteuergesetz, § 39e (Steuer-ID bei der Einstellung) · zuletzt geändert am 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
- Sozialgesetzbuch IV, § 28a (Meldung zur Sozialversicherung) · zuletzt geändert am 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)
- Sozialgesetzbuch V, § 175 (Wahl der Krankenkasse) · zuletzt geändert am 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195)
- Aufenthaltsgesetz, § 4a (Aufenthaltstitel und Kopie) · zuletzt geändert am 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221)
- Bundeszentralregistergesetz, § 30a (erweitertes Führungszeugnis) · zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
Geprüft am 20. Oktober 2026.
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